Unternehmer dürfen Gesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten erwerben, dort selbständige juristische Einheiten schaffen oder sich mit Niederlassungen begnügen. Dürfen sie auch, wie ein europäischer Arbeitnehmer, ihre „Koffer“ packen und durch Sitzwechsel ihre Gesellschaft vollständig auf die iberische Halbinsel verlegen? Der spanische Gesetzgeber hat diese Möglichkeit natürlich berücksichtigt und ermöglicht in seinen gesellschaftsrechtlichen Normierungen die Erlangung einer spanischen „Staatsangehörigkeit“. Die spanische Betrachtungsweise ist einfach und im spanischem GmbH- (Art. 6 LSRL) und Aktiengesetz (Art. 5 LSA) normiert.