Oberster Gerichtshof unterscheidet in seinem jüngsten Urteil zwischen drei Formen von Anzahlungen. Wer daran denkt, eine spanische Immobilie zu kaufen oder zu verkaufen, wird in der Regel mit einer Besonderheit des spanischen Rechts, den „Arras“, konfrontiert. In Spanien ist es üblich, dass der Käufer bei Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvertrages eine Anzahlung, die „arras“ oder das „señal“ leistet.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages- wird der vollständige Restkaufpreis (abzüglich des in Höhe von 3 % an das zuständige Finanzamt abzuführenden Einkommenssteuereinbehaltes) gezahlt.
Der Oberste Gerichtshof Spaniens hatte mit Urteil vom 27.10 2010 darüber zu entscheiden, welche Bedeutung der Vereinbarung einer solchen Anzahlung zukommt. In dem Rechtsstreit hatte der Käufer einer Immobilie aufgrund eines privatschriftlich abgeschlossenen Kaufvertrages eine Anzahlung in Höhe von ca. 30.000,- Euro vereinbart und an den Verkäufer geleistet. Nachdem einige Zeit ins Land gezogen war und die Immobilie einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hatte, verlor der Verkäufer das Interesse an dem Vertrag und versuchte, sich einseitig von diesem zu lösen.