Spanischer Staat muss Schadensersatz leisten

Ein in Großbritannien residierender Spanier hatte im Jahr 1996 bei einer spanischen Autovermietung einen Pkw gemietet. In dem Mietvertrag gab er sowohl seine britische Heimatadresse an als auch die Anschrift seines Ferienhauses in Spanien. Wegen eines Unfalls kam es zu einem Schaden am Pkw von ca. 500.000,– Pesetas. Da das Ferienhaus in Spanien lag, wurde auf Antrag der Vermietungsfirma zunächst das Ferienhaus mit einem so genannten Sicherungsembargo belegt.

Danach wurde Klage vor dem zuständigen spanischen Gericht gegen den Automieter erhoben. Die Klage wurde jedoch trotz Kenntnis der britischen Anschrift nicht im Rechtshilfeverfahren in Großbritannien, dem ständigen Wohnsitz des Spaniers, zugestellt; vielmehr beantragte man die Zustellung der Klage über „edictos“ also durch öffentliche Zustellung im Wege der Veröffentlichung im Provinzblatt von Tarragona. Den Anträgen der Vermietungsfirma wurde vom Gericht ohne weitere Nachprüfung stattgegeben. Es kam sodann, wie es kommen musste.

Das Urteil erging, wurde rechtskräftig und das Ferienhaus wurde nach einer Schätzung von 4 Mio. Pesetas für ca. 2,6 Mio. Pesetas versteigert. Der Spanier stand bei erneutem Ferienantritt vor verschlossener Tür. Die neuen Eigentümer beriefen sich auf die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung und den an sie erfolgten Zuschlag…

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