Im Jahre 2004 hatte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil zu ausländischen Führerscheinen in Spanien bestimmt, dass die Eintragung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen spanischen Behörden nicht zwingend ist, sondern auch nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die spanischen Führerscheinregelungen an EU-Bürger mit Residencia in Spanien vorbeigehen. Für diese gilt seit dem 8. Mai 2009 das Dekret Nummer 818 über Fahrerlaubnisse (Reglamento General de Conductores). Dieses orientiert sich an der EU-Richtlinie 91/439 CEE. Danach behält eine von einem EU-Land erteilte Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit auch für Fahrten in Spanien, allerdings mit der Ausnahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ein Mindestalter von 18 Jahren haben muss.