Spanien-Immobilien werden in aller Regel mittels notarieller Kaufurkunde von beiden Eheleuten gemeinsam erworben, also mit der so genannten Escritura pública de compraventa. Da Gemeinsamkeiten bei Eheleuten oft mit der Scheidung ihr Ende finden, werden gemeinsame Sachen zumeist geteilt oder einem der Expartner zugewiesen. Bankkonten lassen sich einfach teilen, Immobilien nur selten. Deshalb enthalten notarielle Scheidungsvereinbarungen in der Regel eine Auseinandersetzungsklausel, wonach etwa die Spanien-Immobilie einem der Ehepartner allein zugewiesen werden soll. Der Weg von der Scheidungsvereinbarung bis zur Eintragung der vorgesehenen Alleineigentümerschaft im spanischen Grundbuch ist in der Regel lang, dornen- und kostenreich. Was ist zu beachten?